Grundlagen

Grundlagen und Zielsetzungen

Das Kind und seine Bedürfnisse stehen im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit. Mittels gezielter Beobachtung werden die Bedürfnisse der Kinder erkannt und zusammen mit aktuellen Ereignissen vor Ort in die pädagogische Arbeit integriert. Das kindliche Spiel, eine dem Kleinkind angemessene Form der Tätigkeit und Auseinandersetzung mit seiner Umwelt, ist ein wesentlicher Schwerpunkt unserer pädagogischen Arbeit. Alle Bereiche des Menschen, Körper-Geist-Seele, sollen in einer ganzheitlichen Erziehung angesprochen werden.

In unserer Einrichtung verstehen wir unter Integration die gemeinsame Bildung, Erziehung und Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder.

Kinder mit einer Behinderung oder die von Behinderung bedroht sind, können in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Lebensbedürfnissen Rechnung getragen werden kann und die Bedürfnisse der anderen Kinder Berücksichtigung finden.

Träger der Einrichtung ist die evang. luth. Kirchengemeinde Stephanskirchen. Die pädagogische Arbeit in der Einrichtung orientiert sich daher an den Grundsätzen des christlichen Glaubens.

Bildung in evangelischer Verantwortung ist untrennbar verbunden mit der Frage, aus welchen Quellen Menschen schöpfen, aus welchen Wurzeln heraus sie sich entfalten, wenn sie ihre Eigenständigkeit zu leben versuchen. 

 

Aufnahme

Der Kindergarten ist für behinderte und nichtbehinderte Kinder offen, die ca. drei Jahre alt und noch nicht schulpflichtig sind. In der Krippengruppe können Kinder ab dem ersten Lebensjahr aufgenommen werden.

Die Anmeldungen für das neue Betreuungsjahr (Beginn: 01. September) werden von der Leitung der Einrichtung bei der Anmeldewoche aller Stephanskirchner Einrichtungen, meist im März, entgegen genommen. Eine Voranmeldung außerhalb dieser Anmeldewoche ist grundsätzlich nicht möglich.

Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Tageseinrichtung besteht erst dann, wenn ein Betreuungsvertrag gemäß Anlage zwischen Rechtsträger und Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist.

Für die Aufnahme des Kindes sind der Aufnahme- und Betreuungsvertrag, das SEPA-Lastschriftmandat, der Buchungsbeleg und der Nachweis über durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen (gelbes Untersuchungsheft) erforderlich.

Zusätzlich wird von den Integrationskindern die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII benötigt.

Alle Unterlagen werden den Erziehungsberechtigten durch die Leitung ausgehändigt.

Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das ganze Betreuungsjahr, d.h. vom 01. September bis einschließlich 31. August. Verfügt die Einrichtung über freie Plätze, ist eine Aufnahme nach dem 01. September möglich.

Die Leitung entscheidet über die Zuordnung des Kindes zu einer Gruppe des Kindergartens nach pädagogischen Erfordernissen, Alter und Geschlecht des Kindes.

 Aufsicht, Haftung und Versicherungsschutz

Das pädagogische Personal übt während der Öffnungszeiten der Einrichtung, über die ihnen anvertrauten Kinder, die Aufsicht aus. Es ist im Rahmen seiner Pflicht für das Wohl des Kindes verantwortlich.

Die Aufsicht der pädagogischen Mitarbeiter beginnt und endet jedoch erst, wenn das Kind persönlich übergeben wird bzw. sich von den pädagogischen Mitarbeitern verabschiedet hat. Bei Anwesenheit der Personensorgeberechtigten (z.B. bei Veranstaltungen der Einrichtung) obliegt diesen die Aufsichtspflicht.

Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg zur Einrichtung liegt bei den Personensorgeberechtigten.

Kinder im Vorschulalter sind nicht in der Lage, das Geschehen auf unseren Straßen zu überschauen, sowie die Verkehrsregeln zu beachten. Sie sind deshalb zu beaufsichtigen.  

Die Kinder sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Versicherungsschutz besteht                                                  

-          auf direktem Weg zur Einrichtung,

-          während des Aufenthaltes in der Einrichtung,

-          bei Veranstaltungen und Unternehmungen der Einrichtung,

Bei Anwesenheit der Personensorgeberechtigten obliegt diesen die Aufsichtspflicht. Durch das Unterschreiben des Betreuungsvertrages genehmigen Sie Ihrem Kind die Teilnahme an gemeinsamen Spaziergängen, Wanderungen und Besichtigungen in der näheren Umgebung der Einrichtung.

Die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung setzt eine Unfallmeldung voraus, die bei sofortiger Mitteilung von der Leitung getätigt wird.

Das Wohl des Kindes liegt uns besonders am Herzen. Daher werden wir bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten zwischen den gemeinsam Personensorgeberechtigten über die Abholberechtigung, z.B. ob ein Elternteil (noch) berechtigt ist, das Kind abzuholen, im Bedarfsfall einen schriftlichen Nachweis verlangen, insbesondere die Vorlage eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses. Einseitige Veränderungen der Abholberechtigung kann bei getrennt lebenden Personensorgeberechtigten nur der Elternteil vornehmen, bei dem das Kind lebt (Alltagssorge).

 

Für den Verlust und die Beschädigung der Garderobe und sonstiger Habe des Kindes wird nicht gehaftet. Dies gilt auch für mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder und Kinderwägen.